Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen sind maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen sowie für alle Lieferungen durch uns, sie gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller. Andere Bedingungen als diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden. Mit Annahme der Ware verzichtet der Besteller auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen auch wenn diese Ausschließlichkeit beanspruchen. Mündliche Abreden oder Zusicherungen sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam. 

II. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich netto in Euro generell ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer. 

(2) Soweit sich nach Abgabe des Angebotes unseres Hauses oder nach Vorliegen einer Auftragsbestätigung bis zur Lieferung maßgebliche Kostenfaktoren wesentlich verändern, werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen.

III. Technische Änderungen
(1) Technische Änderungen der von uns verkauften Produkte, die werterhöhend oder werterhaltend sind und keine Funktionseinschränkung bewirken, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten. 

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Bestimmung von technischen Leistungsmerkmalen oder –maßen in Lieferung unter Einhaltung handelsüblicher Toleranzwerte vor zu nehmen. Die Einbeziehung handelsüblicher Toleranzwerte gilt als vereinbart.

IV. Technische Angaben des Bestellers
(1) Soweit Herstellung und/oder Lieferung von Vertragsgegenständen auf Informationen oder technischen Angaben des Bestellers beruhen, trifft uns keine Überprüfungspflicht. 

(2) Wir sind berechtigt technische Angaben oder Produktbeschreibungen, Produktmerkmale, Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte zugrunde zu legen. Die Zugrundelegung stellt keine Pflichtverletzung unseres Hauses dar. 

(3) Soweit wir nach Zeichnungen oder/und Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern haben, hat uns der Besteller dafür einzustehen, dass das Schutzrecht Dritter hierdurch nicht verletzt wird. Auf bestehende Schutzrechte und sonstige ihm bekannte Rechte hat der Besteller uns hinzuweisen. Der Besteller hat uns für alle Ansprüche Dritter freizustellen und den uns selbst entstandenen Schaden zu ersetzen.

V. Abrufaufträge
(1) Bei erteilten Abrufaufträgen sind wir, sofern Auszeit-, Fertigungs- oder Abnahmetermine nicht fix vereinbart sind berechtigt, spätestens 3 Monate nach Erteilung und vorliegen einer Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber zu verlangen.

(2) Bei erteilten Abrufaufträgen sind wir berechtigt, spätestens nach 12 Monaten nach Auftragserteilung die Gesamtauftragsmenge auszuliefern und in Rechnung zustellen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Soweit der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang nachkommt, sind wir berechtigt, eine Nachfrist von wenigstens 2 Wochen zu setzen und nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

VI. Zahlungsregelungen
(1) Zahlungen werden, wenn nicht anderes vereinbart ist, ab Rechnungsdatum sofort rein Netto ohne Abzug fällig. 

(2) Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Ab Beginn des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, soweit der Besteller kein Verbraucher ist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir ferner unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen die sofortige Zahlung aller ausstehenden Forderungen verlangen und/oder von allen etwa bestehenden Lieferungsverträgen – auch von solchen, bei denen keine Zahlungsverzögerungen vorliegen – zurücktreten oder nach Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 

(4) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. 

(5) Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Käufers. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

VII. Unsicherheiteneinrede
(1) Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

(2) Wir sind auch berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl entweder Gegenleistung zu bewirken oder eine Sicherheit zu leisten hat. Bei fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Gefahrübergang/Versand
(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung auf den Besteller über. Eine Versicherung der gekauften Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers auf seine Kosten gegen die von ihm zu bezeichnenden Risiken.

(2) Sofern keine anderen schriftlichen Anweisungen getroffen worden sind, wählen wir, Versandweg, Versandart und Verpackung.

IX. Lieferfristen
(1) Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben und sind nicht verbindlich; wir werden uns um ihre Einhaltung bemühen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung und deren Auswirkung. Soweit ausdrücklich keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, wird die Lieferung frühestens einen Monat nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins zur Lieferung fällig.


(2) Teillieferungen unsererseits sind jederzeit zulässig. Zumutbare Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig. Der Kaufpreis ist den veränderten Liefermengen entsprechend anzupassen.

(3) Wird die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, kann der Besteller unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass der Besteller uns vorher eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, Deckungskäufe vorzunehmen oder irgendwelche Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen Nichterfüllung oder Lieferverzögerung gegen uns geltend zu machen, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit. Teillieferung und Teilleistungen unsererseits sind zulässig.

X. Annahmeverzug
(1) Nimmt der Besteller einzelne Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die Annahme, so können wir dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Besteller die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht angenommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

(2) Dabei hat der Besteller den gesamten Schaden einschließlich Transportkosten zu ersetzen. In diesem Fall können wir wahlweise unseren Schaden nachweisen oder – ohne Nachweis – pauschal 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Lieferung zuzüglich der baren Auslagen als Schadenersatz fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

XI. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 

(2) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) unser Eigentum. 

(3) Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sofort schnellstmöglichst in geeigneter Form mitzuteilen. Gerät der Besteller uns gegenüber in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Räume des Bestellers zu betreten. 

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit Waren Dritter zu verbinden; wir erwerben in diesem Fall Miteigentum an den durch die Verbindung entstehenden neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen gem. § 947 I BGB. Veräußert der Besteller die miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen, an denen wir Miteigentumsrecht haben, so tritt der Besteller schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden im Verhältnis des Wertes unseres Miteigentums an uns als Sicherheit ab und ermächtigt uns hiermit zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern.

(5) Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an uns zu unserer Sicherheit ab. Der Besteller ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Die Einziehungsermächtigung des Bestellers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung unsererseits, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Wir werden von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. 

(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers den darüber hinausgehenden Betrag der Sicherheiten freigeben.

XII. Mängelhaftung
(1) Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und dem Besteller diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird. 

(2) Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dergleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

(3) Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von uns zugesichert. Eine bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über die gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes hinausgeht.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, von uns erworbene Waren nach Ablieferung sofort auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zugang bei uns anzuzeigen. Im Falle der Fristversäumnis verliert der Besteller Nacherfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche uns gegenüber. Für versteckte Mängel gilt die gesetzliche Regelung, § 377 HGB.

(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren, hinsichtlich deren Mängel gerügt sind, ohne unsere Zustimmung zu verarbeiten. Im Falle der Weiterverarbeitung sind in diesem Fall alle Ansprüche, die wegen oder aufgrund der gerügten Mängel oder infolge der Weiterverarbeitung entstehen, ausgeschlossen.

(6) In jedem Fall des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Mängelrüge oder sonst von uns zu vertretender Pflichtverletzung sind wir berechtigt und verpflichtet, den gerügten Mangel oder eine eingetretene Pflichtverletzung durch Nacherfüllung zu beseitigen. Der Besteller ist erst dann berechtigt, die Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen, soweit trotz angemessener Nachfristsetzung zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Einen Schadensersatz schulden wir nur unter der Voraussetzung von Ziff. 2.

XIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen/gegebenenfalls Verrichtungsgehilfen. 
Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. 

(3) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

XIV. Verjährung
Gewährleistungsansprüche gegen unser Unternehmen verjähren, soweit unser Vertragspartner ein Unternehmen ist, innerhalb von12 Monaten. Soweit zwingende gesetzliche Verjährungsfristen (§§ 438 I 2 BGB, 479 I BGB, 634 I 2 BGB) vorgesehen sind, gelten die dort geregelten Verjährungsfristen.

XV. Zurückbehaltung/Aufrechnung
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen zwischen den Vertragsparteien ist ausgeschlossen, wenn es sich nicht um eine gegen uns rechtskräftig festgestellte, von uns ausdrücklich anerkannte oder entscheidungsreife Forderung handelt.

XVI. Schadenersatz bei Verbrauchsgüterverkauf
Soweit der Besteller eine von uns gekaufte neu hergestellte Sache an den Verbraucher weiterverkauft hat und diese Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, ist ein Schadenersatzanspruch uns gegenüber ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Pflichtverletzung eine wenigstens grob fahrlässige Pflichtverletzung zugrunde liegt.

Gewährleistungsansprüche gegenüber unserem Unternehmen verjähren, soweit unser Vertragspartner ein Unternehmen ist, innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware.

XVII. Factoring
Der Besteller ist nur nach vorheriger Anzeige und nach unserer Zustimmung berechtigt, Forderungen, die unter den uns zustehenden verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt (Ziff. X) fallen, an ein Factoring Unternehmen abzutreten oder zum Einzug zu übergeben.

XVIII. Abtretung
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten.

XIX. Gewerbliche Schutzrechte
Wir behalten uns alle Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte in den von uns erstellten Entwürfen und Zeichnungen oder den von uns gestalteten Modellen vor. Die Einnahme von Rechten hieran bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

XX. Erfüllungsort – Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ergebenden Verbindlichkeiten ist Bad Berneck.


(2) Zwischen den Parteien wird ausschließlich das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf vereinbart.


XXI. Schiedsgerichtsbarkeit 
Sollte unser Geschäftspartner Unternehmer sein, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmer Bayreuth. Die Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth ist ausschließlich.


XXII. Datenschutz
Gemäß Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.

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I. Allgemeines
Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen sind maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen sowie für alle Lieferungen durch uns, sie gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller. Andere Bedingungen als diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden. Mit Annahme der Ware verzichtet der Besteller auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen auch wenn diese Ausschließlichkeit beanspruchen. Mündliche Abreden oder Zusicherungen sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam. 

II. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich netto in Euro generell ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer. 

(2) Soweit sich nach Abgabe des Angebotes unseres Hauses oder nach Vorliegen einer Auftragsbestätigung bis zur Lieferung maßgebliche Kostenfaktoren wesentlich verändern, werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen.

III. Technische Änderungen
(1) Technische Änderungen der von uns verkauften Produkte, die werterhöhend oder werterhaltend sind und keine Funktionseinschränkung bewirken, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten. 

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Bestimmung von technischen Leistungsmerkmalen oder –maßen in Lieferung unter Einhaltung handelsüblicher Toleranzwerte vor zu nehmen. Die Einbeziehung handelsüblicher Toleranzwerte gilt als vereinbart.

IV. Technische Angaben des Bestellers
(1) Soweit Herstellung und/oder Lieferung von Vertragsgegenständen auf Informationen oder technischen Angaben des Bestellers beruhen, trifft uns keine Überprüfungspflicht. 

(2) Wir sind berechtigt technische Angaben oder Produktbeschreibungen, Produktmerkmale, Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte zugrunde zu legen. Die Zugrundelegung stellt keine Pflichtverletzung unseres Hauses dar. 

(3) Soweit wir nach Zeichnungen oder/und Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern haben, hat uns der Besteller dafür einzustehen, dass das Schutzrecht Dritter hierdurch nicht verletzt wird. Auf bestehende Schutzrechte und sonstige ihm bekannte Rechte hat der Besteller uns hinzuweisen. Der Besteller hat uns für alle Ansprüche Dritter freizustellen und den uns selbst entstandenen Schaden zu ersetzen.

V. Abrufaufträge
(1) Bei erteilten Abrufaufträgen sind wir, sofern Auszeit-, Fertigungs- oder Abnahmetermine nicht fix vereinbart sind berechtigt, spätestens 3 Monate nach Erteilung und vorliegen einer Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber zu verlangen.

(2) Bei erteilten Abrufaufträgen sind wir berechtigt, spätestens nach 12 Monaten nach Auftragserteilung die Gesamtauftragsmenge auszuliefern und in Rechnung zustellen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Soweit der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang nachkommt, sind wir berechtigt, eine Nachfrist von wenigstens 2 Wochen zu setzen und nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

VI. Zahlungsregelungen
(1) Zahlungen werden, wenn nicht anderes vereinbart ist, ab Rechnungsdatum sofort rein Netto ohne Abzug fällig. 

(2) Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Ab Beginn des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, soweit der Besteller kein Verbraucher ist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir ferner unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen die sofortige Zahlung aller ausstehenden Forderungen verlangen und/oder von allen etwa bestehenden Lieferungsverträgen – auch von solchen, bei denen keine Zahlungsverzögerungen vorliegen – zurücktreten oder nach Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 

(4) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. 

(5) Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Käufers. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

VII. Unsicherheiteneinrede
(1) Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

(2) Wir sind auch berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl entweder Gegenleistung zu bewirken oder eine Sicherheit zu leisten hat. Bei fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Gefahrübergang/Versand
(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung auf den Besteller über. Eine Versicherung der gekauften Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers auf seine Kosten gegen die von ihm zu bezeichnenden Risiken.

(2) Sofern keine anderen schriftlichen Anweisungen getroffen worden sind, wählen wir, Versandweg, Versandart und Verpackung.

IX. Lieferfristen
(1) Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben und sind nicht verbindlich; wir werden uns um ihre Einhaltung bemühen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung und deren Auswirkung. Soweit ausdrücklich keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, wird die Lieferung frühestens einen Monat nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins zur Lieferung fällig.


(2) Teillieferungen unsererseits sind jederzeit zulässig. Zumutbare Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig. Der Kaufpreis ist den veränderten Liefermengen entsprechend anzupassen.

(3) Wird die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, kann der Besteller unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass der Besteller uns vorher eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, Deckungskäufe vorzunehmen oder irgendwelche Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen Nichterfüllung oder Lieferverzögerung gegen uns geltend zu machen, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit. Teillieferung und Teilleistungen unsererseits sind zulässig.

X. Annahmeverzug
(1) Nimmt der Besteller einzelne Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die Annahme, so können wir dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Besteller die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht angenommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

(2) Dabei hat der Besteller den gesamten Schaden einschließlich Transportkosten zu ersetzen. In diesem Fall können wir wahlweise unseren Schaden nachweisen oder – ohne Nachweis – pauschal 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Lieferung zuzüglich der baren Auslagen als Schadenersatz fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

XI. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 

(2) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) unser Eigentum. 

(3) Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sofort schnellstmöglichst in geeigneter Form mitzuteilen. Gerät der Besteller uns gegenüber in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Räume des Bestellers zu betreten. 

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit Waren Dritter zu verbinden; wir erwerben in diesem Fall Miteigentum an den durch die Verbindung entstehenden neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen gem. § 947 I BGB. Veräußert der Besteller die miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen, an denen wir Miteigentumsrecht haben, so tritt der Besteller schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden im Verhältnis des Wertes unseres Miteigentums an uns als Sicherheit ab und ermächtigt uns hiermit zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern.

(5) Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an uns zu unserer Sicherheit ab. Der Besteller ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Die Einziehungsermächtigung des Bestellers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung unsererseits, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Wir werden von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. 

(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers den darüber hinausgehenden Betrag der Sicherheiten freigeben.

XII. Mängelhaftung
(1) Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und dem Besteller diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird. 

(2) Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dergleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

(3) Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von uns zugesichert. Eine bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über die gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes hinausgeht.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, von uns erworbene Waren nach Ablieferung sofort auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zugang bei uns anzuzeigen. Im Falle der Fristversäumnis verliert der Besteller Nacherfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche uns gegenüber. Für versteckte Mängel gilt die gesetzliche Regelung, § 377 HGB.

(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren, hinsichtlich deren Mängel gerügt sind, ohne unsere Zustimmung zu verarbeiten. Im Falle der Weiterverarbeitung sind in diesem Fall alle Ansprüche, die wegen oder aufgrund der gerügten Mängel oder infolge der Weiterverarbeitung entstehen, ausgeschlossen.

(6) In jedem Fall des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Mängelrüge oder sonst von uns zu vertretender Pflichtverletzung sind wir berechtigt und verpflichtet, den gerügten Mangel oder eine eingetretene Pflichtverletzung durch Nacherfüllung zu beseitigen. Der Besteller ist erst dann berechtigt, die Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen, soweit trotz angemessener Nachfristsetzung zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Einen Schadensersatz schulden wir nur unter der Voraussetzung von Ziff. 2.

XIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen/gegebenenfalls Verrichtungsgehilfen. 
Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. 

(3) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

XIV. Verjährung
Gewährleistungsansprüche gegen unser Unternehmen verjähren, soweit unser Vertragspartner ein Unternehmen ist, innerhalb von12 Monaten. Soweit zwingende gesetzliche Verjährungsfristen (§§ 438 I 2 BGB, 479 I BGB, 634 I 2 BGB) vorgesehen sind, gelten die dort geregelten Verjährungsfristen.

XV. Zurückbehaltung/Aufrechnung
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen zwischen den Vertragsparteien ist ausgeschlossen, wenn es sich nicht um eine gegen uns rechtskräftig festgestellte, von uns ausdrücklich anerkannte oder entscheidungsreife Forderung handelt.

XVI. Schadenersatz bei Verbrauchsgüterverkauf
Soweit der Besteller eine von uns gekaufte neu hergestellte Sache an den Verbraucher weiterverkauft hat und diese Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, ist ein Schadenersatzanspruch uns gegenüber ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Pflichtverletzung eine wenigstens grob fahrlässige Pflichtverletzung zugrunde liegt.

Gewährleistungsansprüche gegenüber unserem Unternehmen verjähren, soweit unser Vertragspartner ein Unternehmen ist, innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware.

XVII. Factoring
Der Besteller ist nur nach vorheriger Anzeige und nach unserer Zustimmung berechtigt, Forderungen, die unter den uns zustehenden verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt (Ziff. X) fallen, an ein Factoring Unternehmen abzutreten oder zum Einzug zu übergeben.

XVIII. Abtretung
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten.

XIX. Gewerbliche Schutzrechte
Wir behalten uns alle Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte in den von uns erstellten Entwürfen und Zeichnungen oder den von uns gestalteten Modellen vor. Die Einnahme von Rechten hieran bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

XX. Erfüllungsort – Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ergebenden Verbindlichkeiten ist Bad Berneck.


(2) Zwischen den Parteien wird ausschließlich das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf vereinbart.


XXI. Schiedsgerichtsbarkeit 
(1) Alle Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, einschließlich des Zustandekommens, der Gültigkeit oder der Beendigung des Vertrages sind abschließend durch die Internationale Handelskammer (ICC) unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.


(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Wirksamkeit dieser Schiedsgerichtsvereinbarung. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Ort der Schiedsgerichtsbarkeit ist Zürich. Die Schiedssprache ist deutsch. 

XXII. Datenschutz
Gemäß Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.

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